18. September 2026
Allgemeine Liefer- und Bereitstellungsbedingungen für WLAN und VPN-Technologie
der ASCEND GmbH, Wilhelm-Spaeth-Straße 2, 90461 Nürnberg
1 Anwendungsbereich
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Liefer- und Bereitstellungsbedingungen für Hotspot-Technologie gelten für die Einrichtung und den Betrieb eines lokalen drahtlosen Internetzugangs (nachfolgend „Hotspot“ oder „Hotspotnetz“ oder „Hotspotnetzwerk“) zur Nutzung durch private Endnutzer („Nutzer“) sowie die Überlassung entsprechender Netzwerkgeräte und die Erbringung hierauf gerichteter Services durch die ASCEND GmbH, Wilhelm-Spaeth-Straße 2, 90461 Nürnberg (nachfolgend „Anbieter“ oder „Betreiber“) gegenüber dem Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“).
1.2 Entgegenstehende Geschäfts-, Einkaufs- oder Bestellbedingungen des Auftraggebers sind nur bindend, wenn der Anbieter ausdrücklich und schriftlich deren Geltung zustimmt. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen.
2 Vertragsgegenstand
2.1 Die Einrichtung und der Betrieb des Hotspots erfolgt grundsätzlich ausschließlich zur Nutzung durch private Endnutzer („Nutzer“) zum privaten Surfen im Internet, soweit sich keine andere Nutzungsart aus dem Angebot des Anbieters ergibt. Der Anbieter schuldet insoweit keine Bereitstellung des Hotspots mit Eignung für andere Zwecke, insbesondere solchen, denen eine Nutzung gemäß Ziffer 6 zugrunde liegt. Der Anbieter schuldet ferner keine Bereitstellung des Hotspots zum Aufbau verschlüsselter Verbindungen durch den Nutzer mit Drittsystemen (Tunnel-im-Tunnel).
2.2 Der Anbieter schuldet die im Angebot bezeichneten Mietgeräte und übernimmt, soweit im Angebot enthalten, die Aufstellung der Netzwerkgeräte und führt deren Betriebsbereitschaft herbei. Darüber hinausgehende Leistungen werden nicht geschuldet.
2.3 Die Übertragungsgeschwindigkeit von an das Hotspotnetz angeschlossenen Kommunikationsgeräten der Nutzer wird maßgeblich durch lokale Faktoren beeinflusst. Der Anbieter schuldet insoweit die technische Mangelfreiheit der zur Verfügung gestellten Geräte sowie der Infrastruktur des Anbieters. Soweit im Angebot Angaben zur Performanz der Anbindung (Übertragungsgeschwindigkeit in MBit/s) enthalten sind, beziehen sich diese Angaben auf Leistungs- und Performanz-Werte der technischen Einrichtung der durch den Anbieter bereitgestellten Netzwerktechnik und die IT-Strukturen im Rechenzentrum des Anbieters. Der Anbieter schuldet weder die Anbindung von Geräten an das Hotspotnetzwerk, noch eine bestimmte Bandbreite der Anbindung hin zum Hotspot.
2.4 Vertragsgegenstand bei der Bereitstellung von Netzwerkgeräten ist die mietweise Überlassung der im Angebot des Anbieters bezeichneten Geräte (nachfolgend „Mietgeräte“) für die im Angebot benannte Vertragslaufzeit. Die Überlassung der Mietgeräte erfolgt ausschließlich zur Einrichtung und Betrieb eines Hotspotnetzwerks zur Nutzung durch Endnutzer. Eine Nutzung der Mietgeräte für andere Zwecke ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietgeräte Dritten zu überlassen.
2.5 Soweit das Angebot des Anbieters VPN-Routing beinhaltet, weist der Anbieter dem Anschluss des Auftraggebers einen im Rechenzentrum des Anbieters betriebenen VPN-Controller zu, zu dem die Anbindung des Auftraggebers aufgebaut wird. Die weitere Anbindung an das Internet erfolgt dann über den Internetanschluss des Anbieters. Die Geschwindigkeit der Anbindung des Auftraggebers an das Internet wird durch die maximale Auslegung des VPN-Controllers bestimmt. Diese ist im Angebot des Anbieters ausgewiesen. Der Anbieter schuldet in diesem Fall nur die Bereitstellung der im Angebot ausgewiesenen Bandbreite. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die maximale Datenübertragungsrate für Upload und Download jeweils 20 MBit/s.
3 Anlieferung, Herbeiführung der Betriebsbereitschaft
3.1 Der Anbieter liefert die im Angebot bezeichneten Mietgeräte zu dem im Angebot angegebenen Aufstellungsort. Der Anbieter übernimmt die Aufstellung der Mietgeräte und führt die Betriebsbereitschaft herbei. Darüber hinausgehende Leistungen werden nicht geschuldet. Der Anbieter schuldet insbesondere keine Anbindung technischer Geräte des Auftraggebers an das Hotspotnetzwerk.
3.2 Die Anlieferung der Mietgeräte sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft erfolgen zu dem im Angebot genannten Zeitpunkt.
3.3 Der Auftraggeber hat vor der Anlieferung der Mietgeräte die ihm vom Anbieter rechtzeitig mitgeteilten räumlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Aufstellung sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft der Mietgeräte erforderlich sind.
4 Verfügbarkeit
Der Anbieter stellt sicher, dass das Hotspotnetzwerk grundsätzlich durchgehend 24 Stunden, sieben Tage die Woche mit einer Verfügbarkeit von 96 % im Jahresmittel einsatzfähig ist. Hiervon ausgenommen sind Ausfallzeiten durch Wartung und Updates sowie Zeiten, in denen das Hotspotnetzwerk aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich des Anbieters liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.), nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Sofern für den Anbieter absehbar ist, dass Ausfallzeiten für Wartung und Updates länger als drei Stunden dauern, wird der Anbieter dies dem Auftraggeber mindestens drei Tage vor Beginn der jeweiligen Arbeiten mitteilen.
5 Mitwirkungspflichten
5.1 Der Auftraggeber hat die Mietgeräte pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Mietgeräte am Aufstellungsort entsprechend der vom Hersteller vorgegebenen Anforderungen gegen Witterungseinflüsse und insbesondere gegen Blitzschlag geschützt sind und die Einrichtungen, an denen die Mietgeräte montiert werden, zum Schutz vor Überspannungsschäden ausreichend geerdet sind.
5.2 Der Auftraggeber wird den ordnungsgemäßen Einsatz und die sachgerechte Bedienung der Mietgeräte durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherstellen. Der Auftraggeber wird Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Anbieters, insbesondere die in überlassenen Bedienungsunterlagen oder Dokumentationen enthaltenen Hinweise, im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen.
5.3 Der Auftraggeber ist nicht befugt, Kennzeichnungen der Mietgeräte, Schilder, Nummern oder Aufschriften zu entfernen, zu verändern oder unkenntlich zu machen.
5.4 Der Auftraggeber gestattet den Mitarbeitern und Beauftragten des Anbieters innerhalb der üblichen Geschäftszeiten den freien Zugang zu den Mietgeräten für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Hierbei sind die berechtigten Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zu wahren.
5.5 Der Auftraggeber wird den Anbieter in angemessenem Umfang bei der Erfüllung der Leistungen auf eigene Kosten unterstützen. Der Auftraggeber stellt hierzu erforderlichenfalls auch Steiggeräte und Sicherungsmittel (z. B. Leiter, Hebebühne oder ähnliches) nach Maßgabe der technischen Regeln für Betriebssicherheit des Ausschusses für Betriebssicherheit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Verfügung, um eine unfallsichere Durchführung von Arbeiten an den Mietgeräten zu ermöglichen.
5.6 Der Auftraggeber wird während der Vertragslaufzeit einen Verantwortlichen schriftlich benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt.
5.7 Der Auftraggeber wird auftretende Symptome und Störungen, die den Betrieb der Mietgeräte und das Hotspotnetzwerk betreffen, beobachten und den Anbieter im Rahmen seiner Möglichkeiten und in zumutbarem Umfang bei der Suche nach Störungsursachen unterstützen und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit dem Anbieter oder dessen Beauftragten anhalten.
6 Verbotene Aktivitäten
6.1 Soweit im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung des Hotspots durch Nutzer eine kommerzielle Nutzung vereinbart ist, bleibt eine Nutzung verboten, wenn Nutzer über das Hotspotnetzwerk entgeltliche Inhalte, Dienste, Produkte oder Aktivitäten mit kommerziellem Hintergrund anbieten oder bewerben, wie Preisausschreiben, Verlosungen, Tauschgeschäfte, Wertpapierhandel, Warentermingeschäfte, Inserate oder Schneeballsysteme. Eine unzulässige Nutzung ist ferner jedwede elektronische bzw. anderweitige Sammlung von Identitäts- und/oder Kontaktdaten, wie E-Mail-Adressen oder der unaufgeforderte Versand von E-Mails an Empfänger.
6.2 Über das Hotspotnetzwerk dürfen keine Aktivitäten vorgenommen werden, die gegen geltendes Recht verstoßen, Rechte Dritter verletzen oder gegen die Grundsätze des Jugendschutzes verstoßen. Dies umfasst insbesondere das Einstellen, die Verbreitung, das Angebot und die Bewerbung pornografischer, gegen Jugendschutzgesetze, gegen Datenschutzrecht und/oder gegen sonstiges Recht verstoßender und/oder betrügerischer Inhalte, Dienste und/oder Produkte, die Verwendung von Inhalten, durch die Dritte beleidigt oder verleumdet werden, die Nutzung, das Bereitstellen und das Verbreiten von Inhalten, Diensten und/oder Produkten, die gesetzlich geschützt oder mit Rechten Dritter (z. B. Urheberrechte) belastet sind, ohne dass die für die Nutzung erforderlichen Rechte eingeräumt wurden.
6.3 Über das Hotspotnetzwerk dürfen unabhängig von einem eventuellen Gesetzesverstoß keine Aktivitäten vorgenommen werden, die auf die Verbreitung von Viren, Trojanern und anderen schädlichen Dateien, die Versendung von Junk- oder Spam-Mails sowie von Kettenbriefen oder auf die Verbreitung anzüglicher, anstößiger, sexuell geprägter, obszöner oder diffamierender Inhalte bzw. Kommunikation oder auf die Verbreitung solcher Inhalte bzw. Kommunikation gerichtet sind, die geeignet sind, Rassismus, Fanatismus, Hass, körperliche Gewalt oder rechtswidrige Handlungen zu fördern bzw. zu unterstützen.
6.4 Über das Hotspotnetzwerk dürfen keine Aktivitäten vorgenommen werden, die eine Belästigung Dritter darstellen, z. B. durch mehrfaches persönliches Kontaktieren ohne oder entgegen der Reaktion des Empfängers, die Dritte zur Preisgabe von Kennwörtern oder personenbezogener Daten für kommerzielle oder rechts- bzw. gesetzeswidrige Zwecke auffordern.
6.5 Über das Hotspotnetzwerk dürfen keine Aktivitäten unternommen werden, die geeignet sind, den reibungslosen technischen Betrieb des Hotspotnetzwerks zu beeinträchtigen, insbesondere solche Aktivitäten, die das System des Anbieters übermäßig belasten.
7 Sperrung von Zugängen zum Hotspot
7.1 Der Anbieter ist berechtigt, den Zugang zum Hotspotnetzwerk insgesamt oder einzelne Nutzer, vorübergehend oder dauerhaft zu sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gegen Nutzungsbedingungen und/oder geltendes Recht verstoßen bzw. verstoßen worden ist, oder wenn der Anbieter ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Sperrung hat. Bei der Entscheidung über eine Sperrung wird der Anbieter die berechtigten Interessen des Auftraggebers angemessen berücksichtigen.
7.2 Im Falle der vorübergehenden bzw. dauerhaften Sperrung informiert der Anbieter den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der für die Sperrung maßgeblichen Gründe.
8 Vergütung
8.1 Arbeiten zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft sind vom Auftraggeber zu vergüten. Dies umfasst insbesondere die Konzeption, Einmessung und vorbereitende Arbeiten zur Ermittlung der örtlichen Gegebenheiten, die Vorkonfiguration, Anlieferung und Montage der Mietgeräte, deren Installation und Vor-Ort-Konfiguration, Arbeiten für die erforderliche Verlegung von Leitungen sowie Einweisung des Auftraggebers und dessen Personals. Auf Wunsch des Auftraggebers vorgenommene Anpassungen und/oder Änderungen an Mietgeräten sind ebenfalls gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietgeräte, bzw. zur Sicherung des vertragsmäßigen Gebrauchs erforderlich sind. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Vergütung nach tatsächlichem Aufwand nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Vergütungssätze.
8.2 Die Vergütung für die Überlassung der Mietgeräte, deren Wartung und Pflege fällt monatlich an. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Angebot. Die monatliche Vergütung umfasst die Überlassung der Mietgeräte und Arbeiten, die auf die Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgeräte gerichtet sind, soweit diese auf Mängeln der Mietgeräte beruhen. Die Vergütung umfasst auch durch Mängel der Mietgeräte veranlasste An- und Abreisekosten.
8.3 Dem Anbieter sind Auslagen und Reisekosten in einem angemessenen Umfang in tatsächlich angefallener Höhe gegen Vorlage von Belegen als Nachweis zu vergüten, soweit diese nicht nach Ziffer 8.2 von der Vergütung umfasst sind.
8.4 Soweit nicht gesondert ausgewiesen, verstehen sich betragsmäßige Angaben zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.5 Die Vergütung gemäß Ziffer 8.1 ist gegen ordnungsgemäße Rechnungsstellung binnen zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
8.6 Die Vergütung gemäß Ziffer 8.2 ist monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Kalendermonats zur Zahlung fällig. Die Pflicht zur Zahlung beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter. Für den Kalendermonat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Vergütung für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Angebot als monatliche Miete vereinbarten Betrages.
8.7 Der Anbieter ist berechtigt, die Vergütung gemäß Ziffer 8.2 erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Monatsende zu erhöhen, sofern und soweit sich seine für die Erhaltung der Mietgeräte anfallenden Material- und Personalkosten erhöht haben. Der Auftraggeber hat das Recht, das Mietverhältnis innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Mieterhöhung zu kündigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Material- und Personalkosten des Anbieters kann der Auftraggeber nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist eine entsprechende Herabsetzung der Miete verlangen.
9 Änderungen an Mietgeräten; Veränderung des Aufstellungsortes
9.1 Der Anbieter ist berechtigt, Änderungen an den Mietgeräten vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung dienen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Auftraggeber zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch der Mietgeräte nicht beeinträchtigt wird. Der Anbieter hat den Auftraggeber über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis zu setzen. Entstehen dem Auftraggeber aufgrund dieser Maßnahmen Aufwendungen, so sind diese vom Anbieter zu ersetzen.
9.2 Änderungen und Anbauten an den Mietgeräten durch den Auftraggeber bedürfen der vorhergehenden Zustimmung des Anbieters. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung der Mietgeräte mit anderen Geräten, EDV-Anlagen oder Netzwerken. Bei Rückgabe der Mietgeräte stellt der Auftraggeber den ursprünglichen Zustand auf Verlangen des Anbieters wieder her.
9.3 Der Auftraggeber ist nicht befugt, den Aufstellungsort der Mietgeräte ohne Zustimmung des Anbieters zu verändern. Der Anbieter wird seine Zustimmung nur versagen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Umsetzung für ihn unzumutbar machen. Der Anbieter kann verlangen, dass der Transport und die Neuinstallation von ihm oder einem von ihm Beauftragten oder von ihm akzeptierten qualifizierten Fachleuten vorgenommen werden. Die mit einer Standortveränderung verbundenen Aufwendungen und Folgekosten sowie die hierdurch gegebenenfalls entstandenen Mehrkosten für Wartung und Pflege trägt der Auftraggeber.
10 Erhaltungspflicht des Anbieters; Rechte des Auftraggebers bei Mängeln
10.1 Der Anbieter ist verpflichtet, die Mietgeräte für die vereinbarte Dauer des Vertrages in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Die entsprechenden Maßnahmen werden in regelmäßigen Wartungsintervallen sowie beim Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden durchgeführt. Dem Anbieter ist der hierzu erforderliche Zugang zu den Mietgeräten zu gewähren.
10.2 Der Auftraggeber hat dem Anbieter auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen.
10.3 Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietgeräte. Hierzu ist dem Anbieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Der Anbieter kann die Beseitigung von Mängeln an Mietgeräten wahlweise durch Reparatur, Einspielen von Updates oder Upgrades oder Austausch der Mietgeräte oder einzelner Komponenten bewirken.
10.4 Soweit der Anbieter die Mängelbeseitigung remote über VPN-Verbindung vornehmen kann, ist eine Mangelbeseitigung vor Ort nicht geschuldet.
10.5 Eine Kündigung des Auftraggebers gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Auftraggeber gegeben ist.
10.6 Die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Anbieters Änderungen an den Mietgeräten vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Auftraggeber zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
11 Haftungsbeschränkungen
11.1 Der Anbieter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden
11.1.1 aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten des Anbieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
11.1.2 wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft.
11.1.3 die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Anbieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
11.2 Der Anbieter haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten bzw. von wesentlichen Vertragspflichten durch den Anbieter oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
11.3 Der Anbieter haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf das Sechsfache der monatlichen Miete je Schadensfall.
11.4 Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
11.5 Der Anbieter haftet im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlust nur auf den Schadensbetrag, der auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Auftraggeber angefallen wäre.
11.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung des Anbieters im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
11.7 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
12 Vertragslaufzeit, Beendigung des Mietverhältnisses
12.1 Das Mietverhältnis beginnt zu dem im Angebot des Anbieters ausgewiesenen Zeitpunkt, spätestens mit der Bereitstellung der Mietgeräte und Herstellung der Betriebsbereitschaft gemäß Ziffer 3. Der Vertrag hat die im Angebot des Anbieters genannte Laufzeit.
12.2 Während der vereinbarten Vertragslaufzeit ist das Recht zur ordentlichen Kündigung für jede Vertragspartei ausgeschlossen. Das Kündigungsrecht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
12.3 Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
13 Rückgabe
13.1 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Anbieter die Mietgeräte in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Die Rückgabepflicht umfasst auch überlassene Computerprogramme auf den Originaldatenträgern sowie Handbücher und Dokumentationen. Gegebenenfalls erstellte Kopien der vom Anbieter überlassenen Materialien sind vollständig und endgültig zu löschen.
13.2 Bei der Rückgabe der Mietgeräte wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Mietgeräte festgehalten werden. Der Auftraggeber hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen.
13.3 Sofern im Mietschein nichts anderes vereinbart wird, trägt der Anbieter die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Mietgeräte.
14 Referenzwerbung
14.1 Der Auftraggeber und der Anbieter räumen sich jeweils wechselseitig ein Recht ein, im Zusammenhang mit dem jeweiligen Leistungsangebot der jeweils anderen Vertragsseite in der Außendarstellung auf die jeweils andere Vertragspartei als Referenzpartner hinzuweisen. Die Parteien räumen sich hierzu gegenseitig ein Nutzungsrecht ein, Unternehmenskennzeichen, Markenzeichen, Unternehmenslogos und Namen, an denen die jeweils andere Vertragspartei Rechte hält, zu nutzen, insbesondere zur Nutzung im Internet sowie zur Darstellung in Werbe- und Prospektmaterialien.
14.2 Die Rechteeinräumung ist auf Zwecke der Eigenwerbung beschränkt. Die Vertragspartner sind nicht verpflichtet, nach Ablauf der Vertragslaufzeit bereits in Umlauf befindliches Werbematerial zurückzurufen.
14.3 Die Nutzung ist für beide Seiten kostenfrei.
14.4 Die Parteien haben bei der Darstellung die Geschäftsinteressen des jeweils anderen sorgsam abzuwägen.
15 Sonstige Vereinbarungen
15.1 Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der abdrängenden Normen des internationalen Privatrechts.
15.2 Änderungen bzw. Ergänzungen dieses Vertrages, die Zusicherung von Eigenschaften sowie Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.
15.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hiervon unberührt.
Allgemeine Liefer- und Bereitstellungsbedingungen für WLAN und VPN-Technologie der ASCEND GmbH – Stand: 11.02.2020





